Top Themen

Die Ansparabschreibung hat nicht nur den Namen gewechselt.

Wir haben die Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG eigentlich nie gemocht und bei Ihrer Einführung 1995 zunächst für ein Versehen des Gesetzgebers gehalten. Ganz anders unsere Mandanten: Sie haben diese Steuerverschiebung sehr gemocht. Gerade Freiberufler haben für die zukünftige Anschaffung eines betrieblichen Pkws durch hohe Ansparabschreibungen die Steuerlast für das laufende Veranlagungsjahr reduziert. Ganz Deutschland hat sich amüsiert, als der BFH mit Urteil XI R 28/05 vom 06.09.2005 die von 1995-2001 im Jahr der Auflösung jeweils neu gebildete Ansparrücklage eines Freiberuflers für einen (nie angeschafften) Audi S8 in Höhe von DM 80.000,00 bestätigte.

Damit ist nun Schluss!

Durch das Unternehmensteuergesetz (U-Reform-Gesetz) wird zunächst einmal die fünfjährige Existenzgründerrücklage (§ 7 g Abs. 5) ganz abgeschafft.

Der Paragraph bleibt der gleiche, aber die Ansparabschreibung heißt zukünftig Investitionsabzugsbetrag. Es wird aber nicht nur der Name geändert, der neue § 7 g EStG enthält eine völlig andere Regelung.

Einen Vergleich zwischen den Vorschriften des alten § 7 g EStG (Ansparrücklage) und dem neuen § 7 g EStG (Investitionsabzugsbetrag) haben wir in der Anlage dargestellt.

Wo liegen die Probleme? 

  • Die Gesetzesbezeichnung Unternehmensteuerreform 2008 ist irreführend.

    Grundsätzlich treten die Änderungen zur Unternehmensteuerreform am 01.01.2008, die zur Abgeltungsteuer sogar erst am 01.01.2009 in Kraft.

    Nicht so die Änderungen zur Ansparabschreibung / Investitionsabzugsbetrag. Die Neuregelung ist für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung enden. Also Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden. Da Freiberufler in der Regel kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben (können), entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr und damit gilt die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag bereits für 2007.

  • Einnahme-Überschuss-Rechner können den neuen Investitionsabzugsbetrag „vergessen“.

    In der Regel ermitteln Freiberufler ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 (3) EStG. Während bisher Einnahme-Überschuss-Rechner immer begünstigt waren, wird nun eine Gewinngrenze von T€ 100 eingeführt. Dieser Grenzwert bezieht sich nicht mehr auf das vorausgegangene, sondern auf das aktuelle Wirtschaftsjahr, wobei der Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht abgezogen werden darf. Also Gewinngrenze: T€ 100 vor Investitionsabzugsbetrag.

    Die neue Gewinngrenze ist betriebsbezogen und nicht personenbezogen. Der Gesamtbetrag von T€ 100 gilt also auch für Personengesellschaften. Freiberufler-Sozietäten dürfen sich somit gleich vom Investitionsabzugsbetrag verabschieden.

    Fazit: Begünstigt werden nur noch Freiberufler, die den Investitionsabzugsbetrag nicht brauchen.

  • Ist die Bilanzierung die Rettung des Investitionsabzugsbetrags?

    Freiberufler haben ein Wahlrecht, den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 (3) EStG oder durch Vermögensvergleich (Bilanzierung) gem. § 4 (1) EStG zu ermitteln. In der Regel bevorzugen Freiberufler die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die Gewinngrenze von T€ 100 gilt nicht, wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Bei der Bilanzierung ist nicht der Gewinn, sondern die Höhe des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend. Diese Grenze beträgt T€ 235 und da bei vielen Freiberuflern das Betriebsvermögen unter dieser Grenze liegt, könnte man über einen Wechsel der Gewinnermittlungsart nachdenken.

    Ob das für einen „S8“ lohnt, sollten Sie in einem persönlichen Gespräch mit uns klären.

  • Schlamperei bei der Gesetzgebung?

    Vorsicht bei „alten“ Ansparabschreibungen, die Investition musste bis zum 31.12.2007 erfolgen.

    Die Anwendungsregelung für das neue Recht wird in dem auch für Fachleute „nicht lesbaren“ § 52 EStG geregelt. Nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG i.d.F. des U-Reform-Gesetzes ist bei Ansparabschreibungen, die in vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, § 7 g in der vorherigen Fassung weiter anzuwenden.

    Dieser Wortlaut bedeutet, dass Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1 und 2 EStG a. F. nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn das Wirtschaftsgut, für das zuvor Ansparrücklagen gebildet worden sind, noch bis Ende 2007 angeschafft oder hergestellt wurde.

    Beispiel:

    Dr. Aeskulap hat in 2006 (oder 2005) eine Ansparrücklage gebildet. Das geplante Wirtschaftsgut wird tatsächlich in 2008 für den prognostizierten Kaufpreis angeschafft. Sonderabschreibungen sind nicht mehr möglich. Die vor dem Tag der Gesetzesverkündung gebildete Ansparrücklage ist in 2008 in voller Höhe aufzulösen.


    Das vorstehende Ergebnis entspricht doch wohl nicht dem gesetzgeberischen Willen.
    Da die Ansparabschreibung a.F. einen Zeitraum von drei Jahren für die Durchführung der Investition vorsieht, können wir das Datum 01.01.2008 nur für ein Versehen und schludrige Arbeit im Gesetzgebungsverfahren halten. Eine Änderung ist bisher nicht erfolgt.

    Es kann nur gehofft werden, dass schnell eine Änderung in der Weise erfolgt, dass auch für Investitionen in 2008 und 2009 das alte Recht weiter anzuwenden ist. Garantieren können wir das natürlich nicht. Wir müssen also auf der Grundlage der derzeitigen Gesetzesfassung darauf hinweisen, dass für Investitionen, für die eine Ansparabschreibung nach altem Recht gebildet wurde und die erst 2008 oder 2009 durchgeführt werden, die Sonderabschreibungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Eine Pflicht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage besteht aber nicht.

Zum aktuellen Stand rufen Sie uns bitte an.
Ansprechpartner in der Kanzlei:
vBP / StB Dipl.Btw. Manfred Dribusch, Tel: 02 11 / 68 77 38 - 0



Ansparrücklage: Investionsabzugsbetrag 

Ansparrücklage gem. § 7g EStG a. F. für Wirtschaftsjahre, die vor dem Tag der Verkündung enden

Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung enden


begünstigter Personenkreis:


begünstigter Personenkreis:


Freiberufler
Freiberufler
Gewerbebetrieb/gewerbliche Tätigkeit

Gewerbebetriebe/gewerbliche Tätigkeit

begünstigte Betriebsgröße:


begünstigte Betriebsgröße:


  • Gewinnermittlung durch Bilanzierung:
    Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres höchstens 204.517 €
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung: keine Grenzwerte, so dass immer eine Ansparrücklage gebildet werden kann

  • Gewinnermittlung durch Bilanzierung:
    Betriebsvermögen am Ende des laufenden Jahres höchstens 235.000 €
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag höchstens 100.000 €

begünstigte Investionen:

begünstigte Investionen:

  • begünstigt: neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Höhe: maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Höchstgrenze insgesamt:
    154.000 € (bei Existenzgründern 307.000 €)
  • Benennung der begünstigten Investitionen gegenüber dem Finanzamt nur auf Nachfrage
  • auf den Umfang der voraussichtlichen betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts kommt es nicht an; Ansparrücklage für Firmen-Pkw möglich, solange die betriebliche Nutzung nicht unter 10% liegen wird

  • begünstigt: abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Höhe: maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Höchstgrenze insgesamt:
    200.000 €
  • Benennung der begünstigten Investition gegenüber dem Finanzamt mit der Abgabe der Steuererklärung
  • Wirtschaftsgut muss voraussichtlich ausschließlich bzw. fast ausschließlich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr betrieblich genutzt werden.

    Konsequenz: Firmen-Pkw muss mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden (Fahrtenbuch !)

Zeitpunkt der Auflösung:


Zeitpunkt der Auflösung:


  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts
  • spätestens zwei Jahre nach der Rücklagenbildung (Existenzgründer spätestens nach fünf Jahren)

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes
  • spätestens drei Jahre nach der Rücklagenbildung

Folgen bei Nichtinvestition bzw. zu geringer Investition:

Gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage am Ende des 2. Jahres (Existenzgründer: 5. Jahres) nach der Rücklagenbildung. Freiwillige Auflösung auch früher möglich. Zinszuschlag: Zusätzliche Gewinnerhöhung von 6% pro Jahr (nicht bei Existenzgründern).

Folgen bei Nichtinvestition bzw. zu geringer Investition:

Rückgängigmachung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrages im Ursprungsjahr, soweit er unberechtigterweise gebildet worden ist. Konsequenz: Verzinsung mit 0,5% pro Monat, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Ursprungsjahres

Art und Weise der Auflösung: Gewinnerhöhende Auflösung der in Anspruch genommenen Ansparrücklage (maximal 40% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten)
  • Ausgleich zur gewinnerhöhenden Auflösung ist die Abschreibung ggf. zuzüglich Sonderabschreibung, die jedoch unabhängig von der Ansparrücklage ermittelt wird

Art und Weise der Auflösung: Gewinnerhöhung i.H.v. 40% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, maximal in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrages oder (alternativ)
  • Reduzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Investitionsabzug, so dass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung/ Sonderabschreibung entsprechend geringer ist
  • Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr im Betrieb verbleiben
  • Wirtschaftsgut muss in dieser Zeit tatsächlich ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (private Nutzung darf nicht mehr als 10% betragen)

Als Pdf downloaden