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Die Abgeltungsteuer kommt!
Grundzüge der Abgeltungsteuer

Ab 01.01.2009 unterliegen Kapitaleinkünfte nicht mehr dem individuellen (persönlichen) Steuersatz, sondern grundsätzlich einer neuen 25%igen pauschalen Abgeltungsteuer plus 5,5% Solidaritätszuschlag, macht 26,375%. Bei vielen Anlegern erhöht sich die Belastung noch um die Kirchensteuer (8-9% auf die Abgeltungsteuer), so dass sich insgesamt eine Belastung von gut 28% ergibt.

Vollkommen neu ist das Verfahren. Sie zahlen die Steuern nicht mehr an Ihr Finanzamt, sondern an die Bank. Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle (bei der sogenannten Zahlstelle), also i.d.R. bei der Bank. Die Zahlstellen sind verpflichtet, von inländischen und ausländischen Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und anonym an die Finanzverwaltung abzuführen.

Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer zukünftig grundsätzlich abgegolten („flat tax“). Das Abzugssystem umfasst auch den Einbehalt der Kirchensteuer. Ihre Banken müssen also zukünftig Ihren Kirchensteuerstatus kennen (Details zu diesem Thema möchten wir Ihnen ersparen; Sie können uns dazu aber anrufen).

Der entscheidende Vorteil der Abgeltungsteuer liegt darin, dass Anleger mit einfach strukturierten Kapitalerträgen (insbesondere Zins- und Dividendeneinnahmen) ihre Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen und solche Kapitalerträge auch nicht mehr das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen und somit nicht progressionserhöhend wirken.

Für Steuerpflichtige mit einem Steuersatz von mehr als 25% und einfachen Zins- und Dividendenerträgen nicht nur eine wesentliche Vereinfachung, sondern auch eine echte Steuerminderung.

Die einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen, Zertifikatserträgen etc.) führt zu einer Einbeziehung der Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen, unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Die Übergangsregelung zu dieser Erweiterung der Steuerpflicht zwingt alle Anleger, im laufenden Jahr ihre Anlagestrategie zu überdenken; siehe Hinweise zur Steueroptimierung.

Der jetzige Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 750,00 und die Werbungskostenpauschale von € 51,00 werden zum neuen Pauschbetrag von € 801,00 verschmolzen. Aber: Werbungskosten wie Depotgebühren, Zinsen zur Finanzierung der Kapitalanlage, Ausgaben für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Kosten der Vermögensverwaltung oder -verwalter können nicht mehr geltend gemacht werden. Auch das führt zwangsläufig dazu, Ihre Anlagestrategie zu überdenken.

Auch die Freigrenze von € 512,00 für Spekulationsgewinne entfällt.

Die Abgeltungsteuer beinhaltet eine Reihe von Ausnahmen, bei denen die Besteuerung weiterhin mit dem individuellen Steuersatz erfolgt:  

  • Kapitalerträge im Betriebsvermögen, also im Praxis oder Unternehmensvermögen, werden – wie bisher – voll versteuert. Zur Klarstellung der Anlage als Privatvermögen sollten Sie Konten mit der betrieblichen Anschrift auflösen und die Anlage auf ein Konto mit der Privatanschrift übertragen. Die Kundenstammnummer bei Banken bekommt zukünftig eine höhere Bedeutung.

  • Die Abgeltungsteuer greift nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen  sind. Darlehensverträge mit Angehörigen sind dringend zu überprüfen. Ebenso unterliegen Erträge aus (typischen) stillen Beteiligungen, partialischen Darlehen und sonstige Darlehen im Privatvermögen weiterhin dem individuellen Steuersatz und müssen weiterhin in die Steuererklärung aufgenommen werden.

  • Vorsicht bei sogenannten „Back to back“ -Finanzierungen. Eine solche Finanzierung liegt vor, wenn bei ein und dem gleichen Kreditinstitut Kredite aufgenommen werden und beim gleichen Institut Kapitalanlagen unterhalten werden, die der Sicherheit dienen. Diese Regelung gegen das „Hausbankprinzip“ ist zwar bereits entschärft worden, greift aber weiterhin, wenn ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und -überlassung besteht. Sind z. B. die Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft oder besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang droht weiterhin die Versteuerung mit dem progressiven Einkommensteuersatz.

     

Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (sogenannte Spekulationsverluste). Da ab 2009 die Haltefrist von einem Jahr entfällt, unterliegen alle Veräußerungsverluste und -gewinne der Abgeltungsteuer und können nicht nur miteinander, sondern auch mit Erträgen aus Dividenden, Zinsen etc. verrechnet werden. Da das nicht bankübergreifend funktioniert, gibt es einen weiteren Grund, dass Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Kapitalanlagestrategie befassen.

Als Auswirkung des Systemwechsels der Versteuerung ergeben sich hochkomplizierte Verlustverrechnungsmöglichkeiten, die weiterhin die Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen notwendig machen.

Das Beste zum Schluss:
Wertpapiere, die noch vor dem 01.01.2009 gekauft werden, fallen bezüglich der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen weiterhin unter die bisherige Steuerregelung (sogenannter Bestandsschutz). Nach Ablauf der (alten) einjährigen Spekulationsfrist sind alle Veräußerungsgewinne steuerfrei. Kursgewinne lassen sich somit bei Anschaffungen bis zum 31.12.2008 langfristig steuerfrei konservieren.

Insbesondere Fonds profitieren von diesem Bestandsschutz. Während Einzelaktionäre bei jeder Umschichtung nach und nach Ihren Bestandsschutz verlieren, lösen Verkäufe innerhalb des Fondsvermögens auch bei Käufen nach dem 01.01.2009 keine Abgeltungsteuer auf den Kursgewinn aus. Weder auf der Anleger-, noch auf der Fondsebene. Solange der Fondseigner die vor 2009 angeschafften Anteile nicht verkauft, bleibt die Steuerfreiheit der Kursgewinne ewig erhalten.

Experten erwarten, dass die Deutschen bis zu 200 Milliarden Euro in den nächsten Monaten umschichten werden, um ihre Steuerlage zu verbessern.

Empfehlungen zur steueroptimierten Kapitalanlage für kurzfristige und langfristige Anlagen finden Sie auf unseren Folgeseiten.

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Ansprechpartner in der Kanzlei:
vBP / StB Dipl.Btw. Manfred Dribusch, Tel: 02 11 / 68 77 38 - 0

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